Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3 idF 1980/151;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0013 E 22. Jänner 1986 VwSlg 6070 F/1986 RS 6Stammrechtssatz
Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung jede auf
Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (Hinweis Stoll BAO Handbuch, Seite 495 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008