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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §26;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;Rechtssatz
Für die Feststellbarkeit des endgültigen Mietzinses kommt es nicht darauf an, welche Beträge vor einer endgültigen Festlegung des Mietzinses tatsächlich geleistet oder in Rechnung gestellt wurden, sondern darauf, welche Zahlungen nach einer endgültigen Festlegung zu leisten gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X05Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009