RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Norm

GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Für die Feststellbarkeit des endgültigen Mietzinses kommt es nicht darauf an, welche Beträge vor einer endgültigen Festlegung des Mietzinses tatsächlich geleistet oder in Rechnung gestellt wurden, sondern darauf, welche Zahlungen nach einer endgültigen Festlegung zu leisten gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X05

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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