RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §184 Abs1;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Da die Vertragsparteien wohl selbst am besten beurteilen können, welcher vorläufige Mietzins dem nach Fertigstellung des Mietobjektes endgültig festzulegenden Mietzins nahekommt, ist eine am vorläufigen Mietzins orientierte Schätzung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X04

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten