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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §17 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;Rechtssatz
Dem Einwand, die auch für die Stempel- und Rechtsgebühren bedeutsame Bestimmung des § 17 Abs 3 BewG beziehe sich auf den ungewissen Betrag der gewissen Nutzung, nicht aber auf einen ungewissen Betrag einer ungewissen Nutzung, ist entgegenzuhalten, dass nach § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Urkundeninhalt maßgebend ist, und dass nach § 26 GebG 1957 für die Bewertung das BewG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ua bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als unbedingte ("sichere") Leistungen und Lasten zu behandeln sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X06Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009