RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §17 Abs3;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs3;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Dem Einwand, die auch für die Stempel- und Rechtsgebühren bedeutsame Bestimmung des § 17 Abs 3 BewG beziehe sich auf den ungewissen Betrag der gewissen Nutzung, nicht aber auf einen ungewissen Betrag einer ungewissen Nutzung, ist entgegenzuhalten, dass nach § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Urkundeninhalt maßgebend ist, und dass nach § 26 GebG 1957 für die Bewertung das BewG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ua bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als unbedingte ("sichere") Leistungen und Lasten zu behandeln sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X06

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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