RS Vwgh 1990/7/4 AW 90/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §122

Rechtssatz

Nichtstattgebung - einstweilige Verfügung nach dem WRG - Die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar und würde selbst dann, wenn dieses Interesse nicht als zwingend zu qualifizieren wäre, jedenfalls schwerer wiegen als die vom Bf ins Treffen geführten materiellen Nachteile aus der Sperre des X-Baches. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070023.A01

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten