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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Nichtstattgebung - einstweilige Verfügung nach dem WRG - Die Hintanhaltung einer Überschwemmung stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar und würde selbst dann, wenn dieses Interesse nicht als zwingend zu qualifizieren wäre, jedenfalls schwerer wiegen als die vom Bf ins Treffen geführten materiellen Nachteile aus der Sperre des X-Baches. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070023.A01Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020