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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;Rechtssatz
Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X01Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009