RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X01

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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