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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs3 idF 1987/312;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;Rechtssatz
Bei der sog. "absoluten Verjährung" handelt es sich seit der Nov 1987/312 um eine Bemessungs-(Festsetzungs-)verjährung. Gem § 209a BAO steht nach neuer Rechtslage einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungentscheidung zu erfolgen hat, der Ablauf der in § 209 Abs 3 BAO idF 1987/312 normierten Frist nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008