RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0083

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1987/312;
BAO §209a idF 1980/151;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;

Rechtssatz

Bei der sog. "absoluten Verjährung" handelt es sich seit der Nov 1987/312 um eine Bemessungs-(Festsetzungs-)verjährung. Gem § 209a BAO steht nach neuer Rechtslage einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungentscheidung zu erfolgen hat, der Ablauf der in § 209 Abs 3 BAO idF 1987/312 normierten Frist nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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