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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 390;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0182 E 3. März 1982 VwSlg 5666 F/1982 RS 2Stammrechtssatz
Wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, genügt dies für die im § 232 Abs 1 BAO verlangten Gründe, es muß jedoch im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, daß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was seine wirtschaftliche Lage anlangt, in ausreichender Weise auseinandersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150131.X01Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008