RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1990
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Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 418; AnwBl 12/1990, S 711;

Rechtssatz

Der gleiche Inhalt einzelner Bestätigungen - also ein sich immer wiederholender Text - steht der Annahme einer einzigen Beilage entgegen, weil damit das für die Annahme EINER aus mehreren Bögen (Blättern) bestehende Beilage wesentliche Kriterium eines inhaltlich fortlaufenden Textes keinesfalls gegeben ist (Hinweis E 15.1.1981, 3627/80, VwSlg 5542 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150072.X02

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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