RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0140

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §184 Abs1;
GebG 1957 §22;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;

Rechtssatz

Steht der erhöhte Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, so ist er zu schätzen (Hinweis E 19.2.1975, 1855/74, VwSlg 4796 F/1975). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Schätzwert dem gemeinen Wert entspricht, sondern darauf, ob der Schätzwert dem laut Urkunde endgültig festzulegenden Mietzins nahekommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X03

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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