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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;Rechtssatz
Steht der erhöhte Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, so ist er zu schätzen (Hinweis E 19.2.1975, 1855/74, VwSlg 4796 F/1975). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Schätzwert dem gemeinen Wert entspricht, sondern darauf, ob der Schätzwert dem laut Urkunde endgültig festzulegenden Mietzins nahekommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X03Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009