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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Im vorliegenden Fall ist von einer bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigung auszugehen, in bezug auf die vorläufig nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie von den durch den Auftrag betroffenen Ablagerungen herrührt und im Fall der Bewilligung eines Aufschubes mangels wirksamer Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers weiter zunimmt; ferner davon, daß zur Ermöglichung einer künftigen Nutzung knapp werdender geeigneter Grundwasservorräte jede weitere Beeinträchtigung derselben hintangehalten werden soll, zumal sich deren Folgen nur schwer wieder beseitigen lassen. Die auf die Abwehr nachteiliger Einflüsse auf die Beschaffenheit des Grundwassers ausgerichteten maßgeblichen öffentlichen Rücksichten wiegen auch unter den gegebenen Umständen schwerer als die ihnen im Aufschiebungsantrag entgegengesetzten, vor allem wirtschaftlichen Einzelinteressen. Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070020.A01Im RIS seit
12.11.2001