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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §22;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 419;Rechtssatz
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einer Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0246; E 19.6.1989, 88/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150140.X02Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009