Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Beachte
Besprechung in:AnwBl 2/1991 S 105, 106;Rechtssatz
Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150133.X05Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009