RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0095

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 57;

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben (ua) vom Umsatz endet gem § 73 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150095.X01

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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