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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 57;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben (ua) vom Umsatz endet gem § 73 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150095.X01Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008