RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 418; AnwBl 12/1990, S 711;

Rechtssatz

236 gleichlautende Bestätigungen zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Markenzeichens werden nicht dadurch zu einer einzigen Beilage, daß sie mechanisch miteinander verbunden (geheftet) und mit einer übersichtsweisen Zusammenfassung versehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150072.X03

Im RIS seit

04.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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