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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 418; AnwBl 12/1990, S 711;Rechtssatz
236 gleichlautende Bestätigungen zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Markenzeichens werden nicht dadurch zu einer einzigen Beilage, daß sie mechanisch miteinander verbunden (geheftet) und mit einer übersichtsweisen Zusammenfassung versehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150072.X03Im RIS seit
04.07.1990Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008