RS Vwgh 1990/7/4 89/15/0083

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §5;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §92;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;

Rechtssatz

Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl § 5 Randziffer 1).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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