Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 6;Rechtssatz
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl § 5 Randziffer 1).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150083.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008