RS Vwgh 1990/7/6 89/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20 Abs10 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §26 Abs4;
BauV OÖ 1985 §59 Abs1;
BauV OÖ 1985 §93 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verkaufsmarkt mit (nur) 600 m2 Verkaufsfläche fällt nach den baurechtlichen Bestimmungen der OÖ BauO 1976 und der OÖ BauV 1985 zwar nicht unter den Begriff der " Geschäftsbauten ", jedenfalls aber unter den Begriff " Bauten für größere Menschenansammlungen ". Keineswegs sind Bauten dieser Art unter den Begriff der " Kleinhausbauten " nach § 93 OÖ BauV 1985 zu subsumieren. Es liegt daher kein

Ermäßigungstatbestand nach § 20 Abs 10 OÖ BauO 1976 idF 1988/033 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170110.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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