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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;Rechtssatz
Ein Verkaufsmarkt mit (nur) 600 m2 Verkaufsfläche fällt nach den baurechtlichen Bestimmungen der OÖ BauO 1976 und der OÖ BauV 1985 zwar nicht unter den Begriff der " Geschäftsbauten ", jedenfalls aber unter den Begriff " Bauten für größere Menschenansammlungen ". Keineswegs sind Bauten dieser Art unter den Begriff der " Kleinhausbauten " nach § 93 OÖ BauV 1985 zu subsumieren. Es liegt daher kein
Ermäßigungstatbestand nach § 20 Abs 10 OÖ BauO 1976 idF 1988/033 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170110.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009