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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
LAO NÖ 1977 §71 Abs3 lita;Rechtssatz
Abgabenbescheide bedürfen einer entsprechenden Begründung. Die Begründung muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt; der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen reicht zur Begründung eines Spruches nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170059.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017