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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
90/17/0233 und 28 weitere AktenzeichenRechtssatz
Legt der Gemeinderat einer Gemeinde die Höhe der Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten iSd § 14a des Stmk LustbarkeitsabgabeG 1950 im landesgesetzlichen Rahmen je Apparat und begonnenem Kalendermonat (durch Verordnung) genau fest, so besteht insofern kein
" Ermessensspielraum " der Abgabenbehörden bei der Abgabenfestsetzung, vielmehr besteht Bindung an die Verordnung. Beim VwGh sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170233.X01Im RIS seit
04.03.2002