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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Für die Auslegung, daß bei Berechnung des Verjährungszeitraumes auf das Inkrafttreten der Novelle vom 26.4.1988, ABl Linz 1988/09 zur Linzer GetränkesteuerO 1950 und nicht auf die Erlassung des Abgabenbescheides abzustellen ist, sprechen der Wortlaut des Art 2 der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 und des Art 2 der Linzer GetränkesteuerONov 1988, die nur solche Abgabenansprüche schaffen, die - hätte es sie schon gegeben - noch nicht verjährt wären, sowie der Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend die OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988, 1988/153, Blg OÖ LT, 23 GP. In diesem Bericht wird zu Art 2 der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 ausgeführt, daß bei abgeschlossenen Abgabenfestsetzungen, bei denen sich Nachvorschreibungen ergeben, keine die Nachvorschreibung kompensierende Herausrechnung des Verpackungsentgeltes erfolgen können soll, und daß eine dem Gleichheitssatz konforme Lösung, in die auch rechtskräftig abgeschlossene Fälle miteinbezogen werden sollten
(Hinweis E VfGH 14.3.1990 G 283/89), angestrebt werde. Auch aus diesen Gesetzesmotiven erweist sich eine Auslegung als zutreffend, die sich an einem in der Verordnung selbst festgelegten Zeitpunkt, nämlich dem des Inkrafttretens der Verordnung, orientiert und es nicht dem Belieben der Behörde anheimgibt, den zeitlichen Umfang der (rückwirkend) erfaßten Fälle - von Abgabenschuldner zu Abgabenschuldner verschieden - durch frühere oder spätere Bescheiderlassung zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170220.X04Im RIS seit
11.07.2001