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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0155 90/03/0156 90/03/0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/01/17 89/03/0311 1Stammrechtssatz
Die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen (hier an Fußgänger, beteiligt an Verkehrsunfall, nur er wurde verletzt), beinhaltet - ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) - keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030050.X01Im RIS seit
12.06.2001