RS Vwgh 1990/7/6 90/03/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0155 90/03/0156 90/03/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/17 89/03/0311 1

Stammrechtssatz

Die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen (hier an Fußgänger, beteiligt an Verkehrsunfall, nur er wurde verletzt), beinhaltet - ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) - keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030050.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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