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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 360;Rechtssatz
"Sache" iSd § 123 Abs 2 Vlbg AbgVG 1984 (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInstanzenzugBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170198.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010