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35/02 ZollgesetzNorm
KFG 1967 §5 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0155 90/03/0156 90/03/0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/11/0030 1Stammrechtssatz
Das Argument, daß die Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG am Grenzübergang und damit bereits im Ausland stattgefunden hat, ist bei einer vorgeschobenen deutschen Grenzdienststelle (Freilassing/Saalbrücke), wo die deutsche Grenzdienststelle zur Gänze auf österreichischem Gebiet gelegen ist, nicht durchschlagend, da der alkoholisierte Lenker noch eine gewisse Strecke bis zur Staatsgrenze zurückzulegen hatte und daher im Interesse der Verkehrssicherheit die vorläufige Abnahme des Führerscheines jedenfalls gerechtfertigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030050.X02Im RIS seit
12.06.2001