RS Vwgh 1990/7/6 90/03/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §5 Abs3;
KFG 1967 §76 Abs1;
VStG §2;
ZollG 1988 §11 Abs1 litc;
ZollG 1988 §11 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0155 90/03/0156 90/03/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/11/0030 1

Stammrechtssatz

Das Argument, daß die Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG am Grenzübergang und damit bereits im Ausland stattgefunden hat, ist bei einer vorgeschobenen deutschen Grenzdienststelle (Freilassing/Saalbrücke), wo die deutsche Grenzdienststelle zur Gänze auf österreichischem Gebiet gelegen ist, nicht durchschlagend, da der alkoholisierte Lenker noch eine gewisse Strecke bis zur Staatsgrenze zurückzulegen hatte und daher im Interesse der Verkehrssicherheit die vorläufige Abnahme des Führerscheines jedenfalls gerechtfertigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030050.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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