RS Vwgh 1990/7/6 AW 90/11/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §30 Abs2;
ZDG 1986 §19 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Unterbrechung der Leistung des ordentlichen Zivildienstes - Der Beschwerdeführer begründet sein mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid verbundenes Begehren nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, daß eine neuerliche Zuweisung gemäß § 19 Abs 3 letzter Satz ZDG vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten und den Erfolg seiner Beschwerde zunichte machen würde. Der Beschwerdeführer vermag damit die Voraussetzung des § 30 Abs 2 VwGG, daß für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, deshalb nicht darzutun, weil die Erlassung eines neuen Zuweisungsbescheides begrifflich nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides angesehen werden kann. Davon abgesehen kann im vorliegenden Falle der Zweck der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem Beschwerdeführer (vorübergehend) wieder jene Rechtsstellung zu verschaffen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides innehatte - das ist hier die dem Beschwerdeführer aus dem Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 erwachsene Recht, in der in diesem Bescheid festgesetzten Zeit vom 12. Juli 1989 bis 31. Jänner 1990 seine (restliche) Zivildienstpflicht durch tatsächliche Leistung von Zivildienst zu erfüllen -, infolge Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden. Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110039.A01

Im RIS seit

06.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten