RS Vwgh 1990/7/6 88/17/0241

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Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauO NÖ 1976 §10;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauRallg;
VermG 1968 §12;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 12 VermG findet auf die Einbeziehung von Teilen eines Grundstückes in ein Nachbargrundstück keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Beurkundung sind in § 12 VermG taxativ aufgezählt. Die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen, ua der Bauordnungen, ist für die Ausstellung der Beurkundung nicht maßgebend. Die Vorgangsweise nach § 12 VermG läßt sich aus diesen Gründen nicht dem Begriff der Grundabteilung als ein weiterer Sonderfall dieses dem Baurecht zugehörigen Rechtsinstitutes zuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170241.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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