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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §10;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 VermG findet auf die Einbeziehung von Teilen eines Grundstückes in ein Nachbargrundstück keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Beurkundung sind in § 12 VermG taxativ aufgezählt. Die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen, ua der Bauordnungen, ist für die Ausstellung der Beurkundung nicht maßgebend. Die Vorgangsweise nach § 12 VermG läßt sich aus diesen Gründen nicht dem Begriff der Grundabteilung als ein weiterer Sonderfall dieses dem Baurecht zugehörigen Rechtsinstitutes zuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170241.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009