RS Vwgh 1990/7/6 90/03/0150

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Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
Statut Graz 1967 §100 Abs1;
Statut Graz 1967 §61;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut Graz nur die Besorgung der Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches mit der im § 61 Statut Graz genannten Ausnahme. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs 1 Statut Graz an den Gemeinderat, und zwar selbst dann, wenn die Unterbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat

(Hinweis E 13.5.1963, 1484/61, VwSlg 6028 A/1963).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030150.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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