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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut Graz nur die Besorgung der Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches mit der im § 61 Statut Graz genannten Ausnahme. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs 1 Statut Graz an den Gemeinderat, und zwar selbst dann, wenn die Unterbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat
(Hinweis E 13.5.1963, 1484/61, VwSlg 6028 A/1963).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030150.X01Im RIS seit
18.05.2001