Index
E3L E05203020;Norm
32001L0023 Betriebsübergangs-RL Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E Z in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2005, Zl. 1-1-0058637/94-2005, betreffend amtswegige Zuweisung nach § 3 Bgld. Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (PBÜ-G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Vor der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Zuweisung zur BELIG - Beteiligungs- und LiegenschaftsGmbH (in der Folge: BELIG) war der Beschwerdeführer im Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Generalsekretariat, Stabsstelle Organisation und Controlling, tätig.
Aus dem Vorbringen der Parteien und den übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
I.1. Ab dem Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer - abweichend von den ihm bis dahin übertragenen Aufgaben - zu Aufgaben im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung des Landes sowie der geplanten Ausgliederung der Liegenschaftsverwaltung in eine eigene Gesellschaft (die nachmalige BELIG) herangezogen.
I.2. Am 27. Mai 2004 wurde die BELIG gegründet und ins Firmenbuch eingetragen, ihre operative Geschäftstätigkeit hat sie mit 15. August 2004 aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. September 2004 hat das Land Burgenland (mit einzelnen Ausnahmen) alle ihm gehörigen Liegenschaften an die BELIG verkauft. Den größten Teil dieser Liegenschaften mietet das Land ab diesem Zeitpunkt von der BELIG. Die tatsächliche Abwicklung der "Mietenangelegenheiten" wurde jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004 von der Mieterin (Land) im Namen und auf Rechnung in Abstimmung mit der Vermieterin (BELIG) wahrgenommen.
Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt ein Rundschreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 11. Oktober 2004, in dem im Zusammenhang mit der Schaffung der BELIG einerseits deren Aufgaben, anderseits die im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung von Dienststellen des Landes wahrzunehmenden Aufgaben umschrieben sind. Zu den Aufgaben der BELIG heißt es darin (Hervorhebungen im Original):
"II. Der Liegenschaftsverkauf
Das Land hat mit Wirkung vom 01.09.2004 alle ihm gehörigen Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) an die BELIG (Ausnahme: Liegenschaften im Bereich der Kranken- und Pflegeanstalten) verkauft. Es handelt sich dabei um 99 Objekte mit einer Nutzfläche von rund 150.500 m2.
III. Die Liegenschaftsmiete
Das Land mietet mit Wirkung vom 01.09.2004 den größten Teil dieser Liegen-schaften. Es handelt sich dabei um 90 Objekte mit einer Nutzfläche von rund 142.700 m2. Auf Basis dieses Mietvertrages und eines dazu ebenfalls abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages erbringt die BELIG als Eigentümerin bzw. Vermieterin im Wesentlichen folgende Dienstleistungen.
IV. Die Dienstleistungen der BELIG
1.
Raumbeschaffung
2.
Zurverfügungstellung von zusätzlichen Raum (z. B. Neubauten, Anmietungen) bei Bedarf des Landes
3.
Flächenoptimierung
4.
Bedarfsanalyse der vom Land angemieteten Flächen, Vorschläge zur effizienteren Nutzung
5.
Werterhöhende Maßnahmen
6.
Gebäudeverbesserungen mit dem Ziel, nach dem jeweiligen Stand der Technik den Wert des Gebäudes zu erhöhen bzw. die Betriebskosten zu senken (z. B. Aufzugseinbau, Wärme- und Schallschutzmaßnahmen)
7.
(Eigentümer)Instandsetzung
8.
Maßnahmen, die zur Erhaltung der Gebäudesubstanz erforderlich sind und über die Gebrechensbehebung hinausgehen (z. B. Erneuerung der Dachdeckung, der Stiegenanlagen, der Installationen)
9.
(Eigentümer)Instandhaltung
10.
Maßnahmen zur Gebrechensbehebung und Behebung ernster Schäden (z. B. Reparatur der Installationen, Ausmalen von Gängen, Stiegenhäusern)
11.
(Mieter)Instandhaltung
12.
Instandhaltungsarbeiten, die durch den Betrieb und die Nutzung der Räumlichkeiten erforderlich sind (z. B. Reparatur von Lichtschaltern, Erneuerung von Beleuchtungskörpern, Maßnahmen bei Glasbruch, Erneuerung von Wandanstrichen und Bodenbelägen)
13.
Betriebsmaßnahmen
14.
Maßnahmen zur Sicherstellung des Gebäudebetriebes (z. B. Energieversorgung, Abfallbeseitigung, Außenreinigung, Schneeräumung, Überwachung), Abwicklung von Versicherungsverträgen, Darstellung von Benchmarks und die Prüfung der Angemessenheit der objektrelevanten Bewirtschaftungskosten."
In der Z. V werden Ausnahme- und Übergangsbestimmungen getroffen.
Hinsichtlich der Aufgaben der Dienststellen des Landes wird ausgeführt, dass für die Zusammenarbeit mit der BELIG eine zentrale und dezentrale Kontaktstelle namhaft gemacht werden, die die im Folgenden angeführten Arbeiten wahrzunehmen haben:
"1. Zentrale Kontaktstelle - FM I
Zentrale Kontaktstelle des Landes zur BELIG ist das für die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat in ihrem Namen und nach ihrer Weisung tätige Referat 'Gebäude- und Liegenschaftsangelegenheiten' der Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau. FM I obliegen folgende Aufgaben, die koordinierend von Ing. Anton Grosinger wahrgenommen werden:
a. Grundsätzliche Angelegenheiten des Kauf-, Miet- und Dienstleistungsvertrages
b. Raumbeschaffung
-
Raum- und Funktionsprogramme
-
Organisatorische, kaufmännische und rechtliche Bewertung der Vorschläge der BELIG
-
Raumorganisation: Vorschläge, Umsetzung
c. Werterhöhende Maßnahmen, (Eigentümer) Instandsetzung bzw. (Eigentümer) Instandhaltung, (Mieter) Instandhaltung
-
Erarbeitung von Vorschlägen des Landes (auf Grund von Anregungen der Dienststellen als Dezentrale Kontaktstellen - FM II bzw. eigener Kenntnis auf Grund von Stichkontrollen des Zustandes einzelner Objekte)
-
Prüfung und Abstimmung der Vorschläge der BELIG hinsichtlich Planung, Prioritätensetzung, Budgetierung und Finanzierung solcher Maßnahmen.
-
Abstimmung des von der BELIG vorzulegenden und jährlich zu aktualisierenden dreijährigen Investitionsplanes samt Vorschaurechnung
d. Ausnahme- und Übergangsregelungen
- Fragen des Personaleinsatzes und Abwicklung der Refundierung des Personalaufwandes gemeinsam mit den betroffenen Dienststellen
e.
Funktion von FM II hinsichtlich Landhaus Alt und Neu
f.
Klärung von Zweifelsfragen zwischen BELIG und FM II
g.
Betrieb; Mietzins, Betriebs- und Nebenkosten
-
Grundsätzliche Fragen des Betriebes der Gebäude und Anlagen
-
Überprüfung und Anweisung der von der BELIG vorgelegten Abrechnungen
h. Regelmäßige Information der Dienststellen (FM II) über vergleichende Investitions- und Verbrauchsdaten sowie Kennzahlenvergleiche.
2. Dezentrale Kontaktstelle - FM II
Dezentrale Kontaktstellen des Landes zur BELIG sind die in Beilage A angeführten Dienststellen. Ihnen obliegen unter der Verantwortung der ebenfalls in Beilage A angeführten DienststellenleiterInnen folgende Aufgaben:
a. Mitteilung festgestellter Defizite und gegebenenfalls Erstattung von Vorschlägen an die BELIG und FM I zu den in Z IV angeführten Dienstleistungsverpflichtungen der BELIG
b. Veranlassung der Behebung akuter Mängel und Schäden im Bereich der Instandhaltung und des Betriebes bei der BELIG sowie Überwachung der Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen der BELIG
c. Sicherstellung bisher wahrgenommener Betriebsmaßnahmen gem. der in Z V angeführten Übergangsregelungen"
I.3. Mit Schreiben vom 21. September 2004 ersuchte die BELIG das Amt der Burgenländischen Landesregierung um die Zuweisung mehrerer Landesbediensteter, darunter auch des Beschwerdeführers, weil diese schon bisher mit einschlägigen Aufgaben betraut gewesen seien. Auf Grund dieses Ersuchens wurde der Beschwerdeführer zunächst angewiesen, in der BELIG tätig zu werden; gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Zuweisung des Beschwerdeführers an die BELIG eingeleitet.
Auf Ersuchen der für die Durchführung der Zuweisung zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelte die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 folgende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers:
"1. Ausgliederungsprojekt BELIG
80 v.H.
Mitarbeit bei der Projektorganisation und -koordination
Erhebung und Evaluierung der ausgegliederten Liegenschaften und Objekte hinsichtlich Größe, Widmung, Eigentümer, Belastungen usw.
Kontakt und Abstimmung mit Beratern
Ermittlung und Darstellung der Betriebskosten-
situation wie Versorgung, Entsorgung, Ver-
sicherungen, Objektbetreuung
2. Raumorganisation
15 v.H.
Organisationseinheiten bezogene Bedarfsfeststellung, Änderungsverfügungen, Veranlassung von Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb von Objekten, Wahr-
nehmung Bedienstetenschutz bezogener Objektver-
änderungen
3. Amtsbetrieb, Organisationsunterstützung
5 v.H."
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 teilte der Landesamtsdirektor mit, dass einer Zuweisung des Beschwerdeführers keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen stünden.
In der Folge wurde zunächst am 17. Jänner 2005 ein Zuweisungsvertrag zwischen der BELIG und dem Land Burgenland betreffend den Beschwerdeführer abgeschlossen. Mit dem vom Landesamtsdirektor dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2005 ausgefolgten Schreiben der Abteilung 1 vom 7. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer von der geplanten Zuweisung zur BELIG unter Angabe des geplanten Dienstortes und seiner geplanten neuen Dienststelle sowie der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen und des ihm zustehenden Optionsrechtes in Kenntnis gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2005 erklärte der Beschwerdeführer, mit dieser Zuweisung nicht einverstanden zu sein; gegen seine Zuweisung führte der Beschwerdeführer darin Folgendes ins Treffen (Schreibfehler im Original):
"Seit meiner Versetzung zur Landesamtsdirektion im Jahre 1993 bin ich dort im Generalsekretariat, Stabsstelle Organisation und Controlling, neben den mir lt. do. Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen allgemeinen Tätigkeiten mit der Koordination bzw. Umsetzung von Einzelprojekten befasst. So habe ich in den Abteilungen des Amtes organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung der Verwaltungsabläufe (z.B. Bgld. Pflegegeldgesetz 1993) umgesetzt - die teilweise Liquidation bzw, Umorganisation der Werkstätte für Menschen mit Behinderung in Schlaining in einem Maße durchgeführt, dass kein einziger behinderter Mensch seinen Arbeitsplatz verloren hat - bei den Landesberufsschulen Eisenstadt und Pinkafeld, bei der Landesfachschule für Keramik und Ofenbau in Stoob sowie bei den Landwirtschaftlichen Fachschulen Eisenstadt, Neusiedl am See und Güssing ein EDV-Abrechnungs- und Lagerprogramm gemeinsam mit der Abteilung 3 - Referat Anstaltenprüfung eingeführt - im Zuge der Zusammenführung der Abteilungen des Amtes (große Abteilungszusammenlegung) in den beiden Landhäusern die Raumorganisation geplant und die Übersiedelung geleitet - aufgrund eines Prüfungsberichtes des Landesrechnungshofes das Versicherungswesen für den gesamten Landesbereich im Zuge einer Auslagerung an einen Versicherungsmakler organisatorisch umgesetzt - kleinere Projekte (Kart-Rennen, etc.) ohne Zuhilfenahme von Fremdfirmen mit eigenem handwerklichen Personal bzw. mit Personal von anderen Organisationseinheiten durchgeführt und noch weitere Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen bzw. umgesetzt.
Nachdem die politische Führung im Jahre 2002 Überlegungen über eine Neustrukturierung der Landesimmobilien angesellt hat, sollte auf Beamtenebene eine Evaluierung des Facility Management des Landes erfolgen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass der in der Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau, (nach den Organisationsvorschriften für die Landesgebäudeverwaltung zuständig) verantwortliche Landesgebäudeverwalter im Frühjahr 2003 in den Ruhestand treten wird (durch Zeitausgleich und Resturlaub physisch nicht mehr verfügbar), wurde ein weiterer Bediensteter zur Koordination des Projektes gesucht. Aufgrund meiner Kontakte zur Landesgebäudeverwaltung als verantwortlicher für die Raumorganisation des Landes, meines technischen Verständnisses und meinen persönlichen Kontakten zu Bediensteten der technischen Abteilungen aufgrund meiner vergangenen Tätigkeit beim Straßenbau sowie insbesondere aufgrund meiner privaten Kenntnisse auf dem Gebiete des Grundbuch und Vertragswesens wurde ich als Koordinator zur Beschaffung und Aufbereitung der notwendigen Verwaltungsunterlagen in das Projektteam berufen.
In den beiden letzten Jahren habe ich daher meine Tätigkeiten für die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat wahrgenommen (wenn auch eine Entlastung durch einen jüngeren Mitarbeiter geschehen ist), weiters für die Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau (der Dienstposten des Landesgebäudeverwalters wurde im Hinblick auf eine künftige Auslagerung der Landesimmobilien nicht mehr nach besetzt) gearbeitet und in der Landesamtsdirektion am Projekt 'Ausgliederung der Landesimmobilien' teilweise in der Normdienstzeit und überwiegend durch Leistung von Mehrstunden mitgearbeitet. Dabei lag ich bei der Anzahl der erledigten Akten bei meiner ursprünglichen Tätigkeit in der LAD-GS, verglichen mit den Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B bzw. Entlohnungsgruppe b, immer im Spitzenfeld.
Nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die BELIG wird sich die von mir in den letzten Jahren in der Normdienstzeit erbrachte Leistung wie folgt aufteilen:
2000
2001
2002
2003
1.1.- 30.9.04
BELIG
12 %
16 %
17 %
24 %
24 %
FM I
20 %
14 %
30 %
25 %
41 %
LAD, Versicherungen
2 %
15 %
20 %
22 %
25 %
LAD, allgemein
66 %
55 %
33 %
11 %
7 %
GS- Mitarbeiter
18 %
3 %
Aufgrund der ob. Tabelle ist ersichtlich, dass der überwiegende Teil meiner bisherigen Tätigkeit beim Amt der Bgld. Landesregierung verbleibt."
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, dass persönliche und gesundheitliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel zu befürchten bzw. zu erwarten wären.
Auf Grund dieser Stellungnahme erstattete die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat mit Schreiben vom 7. März 2005 eine Stellungnahme, in der zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine bisherige Verwendung (insbesondere die prozentuelle Aufteilung seiner Tätigkeiten) Folgendes ausgeführt wird:
"Infolge des Fehlens konkreter Aufgabenbeschreibungen insbesondere zu BELIG und FM I ist ein Vergleich zwischen den für den genannten Arbeitsplatz dargestellten Aufgaben und damit eine allfällige Widerlegung der Ausführungen der Landesamtsdirektion kaum möglich. Hinzuweisen wäre allerdings auf Folgendes:
-
FM I bezeichnet den Aufgabenbereich einer im Zusammenhang mit der Ausgliederung für die BELIG geschaffenen zentralen Kontaktstelle innerhalb des Amtes der Bgld. Landesregierung. Diese Kontaktstelle nimmt die Interessen des Eigentümers gegenüber der BELIG wahr. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben sind im Wesentlichen erst durch die Ausgliederung entstanden und betreffen die Überwachung der vertraglichen Verpflichtungen der BELIG gegenüber dem Land und umgekehrt.
-
Die unter 'LAD, Versicherungen' dargestellten Aufgaben lassen nicht erkennen, ob darin Versicherungen die BELIG-Liegenschaften betreffend enthalten sind (und damit zur BELIG gewechselt sind) und gegebenenfalls wie hoch deren relativer Anteil ist.
Zusammenfassend sieht daher die Landesamtsdirektion keinen Grund, ihre Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.10.2004 zu ändern, zumal von OAR Z dazu keine schlüssigen Argumente vorgebracht wurden."
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer - soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist - während des Verwaltungsverfahrens nicht übermittelt.
Die für die Vorbereitung der Zuweisung des Beschwerdeführers zuständige Abteilung wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2005 an die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat und ersuchte um ergänzende Beantwortung der Frage, ob durch die Ausgliederung der Landesgebäudeverwaltung zumindest 51 % der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben auf die BELIG übergegangen sei, wobei bejahendenfalls die Angaben ausführlich, stichhaltig und nachvollziehbar - etwa durch präzise prozentuelle Aufschlüsselung des Aufgabenbereiches des Bediensteten - zu begründen seien. Dabei sei nach Auffassung dieser Abteilung von jenem Arbeitsplatz auszugehen, mit dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach der Geschäftseinteilung der Landesamtsdirektion dauernd betraut ist. Sollte der Bedienstete bloß vorübergehend zu Tätigkeiten im Rahmen des Projektes "Ausgliederung BELIG" herangezogen worden sein, wäre nicht diese Projekttätigkeit des Beschwerdeführers, sondern der vor Projektbeginn und Projektende vom Beschwerdeführer inne gehabte Arbeitsplatz zu Grunde zu legen.
Die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat antwortete darauf mit Schreiben vom 22. März 2005, in dem Folgendes ausgeführt wurde (Schreibfehler im Original):
"OAR E Z hat seit Mitte 2003 auf seinen Arbeitsplatz folgende Aufgaben wahrgenommen, die durch die Ausgliederung der Landesgebäudeverwaltung auf die BELIG übergegangen sind und insgesamt 70% seines gesamten Aufgabenbereiches ausmachen:
1. Erfassen und Warten aller Liegenschafts- und Vertragsdaten (45%):
1.1. Hinsichtlich der landeseigenen Grundstücke und Gebäude Daten pro Grundstück und Gebäude wie Lage, Größe, Widmung, Flächen, Belastungen (Vermietungen, Verpachtungen, Pfandrechte); Erfassung und Wartung des Grundbuchbestandes
1.2. Hinsichtlich der vom Land gemieteten bzw. gepachteten Grund- und Gebäudeflächen Lage, Größe, Nutzung, Vertragsbedingungen
1.3. Erfassung und Zuordnung maßgeblicher Vertragswerke (wie Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasingverträge)
2. Betriebskostenverwaltung (Ver- und Entsorgung, Versicherungen) obgenannter Grundstücke und Gebäude (25%)
2.1. Erfassung, Überprüfung, Verrechnung der Betriebskosten im Bereich der Landhauses
2.2. Zentrales (budgetäres) Controlling hinsichtlich des Betriebskostengeschehenes in den sonstigen Dienststellen insbesondere im Bereich der Energieversorgung; Koordinierung des Energiebeschaffungswesens.
2.3. Zentrale Koordination des auf die Liegenschaften bezogenen Versicherungswesens; Betreuung der Versicherungsverträge
Die genannten Aufgaben sind typische Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung des Landes. Diese Aufgaben wurden mit dem Abgang des bis Mitte 2003 zuständigen Bediensteten (von OAR Z selbst als 'verantwortlicher Landesgebäudeverwalter' bezeichnet) an OAR E Z übertragen. OAR E Z wurde seinerseits von einem überwiegenden Teil seiner bis Mitte 2003 wahrgenommenen und der Liegenschaftsverwaltung nicht zurechenbaren Aufgaben entbunden und ein anderer Bediensteter damit beauftragt.
Daraus geht eindeutig hervor, dass OAR Z mit diesen Tätigkeiten nicht nur vorübergehend in Bezug auf das Ausgliederungsprojektes BELIG betraut war, sondern es sich dabei um einen Aufgabenbereich handelt, der unabhängig von den Erfolgsaussichten dieses Ausgliederungsprojektes wahrzunehmen war.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass OAR E Z mit einem Umfang von 10% seines Aufgabenbereiches im Ausgliederungsprojekt BELIG assistierend und koordinierend tätig war. OAR E Z hat parallel dazu Ergebnisse seiner Tätigkeit aus seinem oben dargestellten Aufgabenbereich 'Liegenschaftsverwaltung' eingebracht, wie dies jeder andere Bedienstete auch einzubringen gehabt hätte, wäre er für diesen Aufgabenbereich zuständig gewesen; daraus kann keinesfalls geschlossen werden, dass es sich hiebei um projektbezogene Tätigkeiten handelt."
Nachdem dieses Schreiben dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, nahm dieser dazu mit Eingabe vom 10. April 2005 Stellung; darin trat er der Darstellung der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat entgegen, hielt an seinem Standpunkt fest, dass lediglich 24 % seiner bisherigen Aufgaben auf die BELIG übergegangen seien und nahm im Einzelnen zu den im Schreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat angeführten Aufgaben seines Arbeitsplatzes Stellung, wobei er zum Teil in Abrede stellte, diese Aufgaben tatsächlich besorgt zu haben. Daran anschließend heißt es in dieser Eingabe (Schreibfehler im Original):
"Wenn im Schreiben weiter angeführt wird, dass die darin genannten Aufgaben typische Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung des Landes sind, so kann ich dem nur zustimmen. Jedoch daraus zu folgern, dass auch die Tätigkeiten seit Mitte 2003 ausschließlich von mir wahrgenommen wurden, ist grundsätzlich falsch. Ganz entschieden muss ich dabei die Feststellung zurück weisen, dass ich mich selbst als Landesgebäudeverwalter bezeichnen hätte. Ebenso muss ich die Aussage entschieden zurück weisen, dass mir die Agenden eines Landesgebäudeverwalters nach dem Ausscheiden des damaligen Bediensteten übertragen wurden. Dabei möchte ich nur in Erinnerung rufen, dass eine Versetzung meiner Person zur Landesgebäudeverwaltung für den Herrn Landesamtsdirektor überhaupt kein Thema war und von ihm ein durch die Abteilung 1 - Personal vorgelegter Versetzungsvorschlag zurück gewiesen wurde. Auch wurde ich zur damaligen Zeit öfters durch den Herrn Landesamtsdirektor und den Herrn Generalsekretär zur Rede gestellt, warum ich mir Daten aus der Landesgebäudeverwaltung, welche ich im Zuge des Projektes Ausgliederung der Landesimmobilien benötigte, selbst in der Abteilung 8 erarbeite bzw. warum ich überhaupt Arbeiten für die LGV verrichte. Als ich damals begründete, dass der Bedienste der LGV im Ruhestand sei, wurde mir zur Antwort gegeben, die Abteilung 8 solle ihre Arbeiten mit eigenem Personal selbst erledigen und mir die erforderlichen Daten gefälligst liefern.
Weiters wird im Schreiben angeführt, dass ich von einem überwiegenden Teil meiner bis Mitte 2003 wahrgenommenen Tätigkeiten entbunden und ein anderer Bediensteter (Dienstantritt in der LAD-GS Herbst 2003) damit beauftragt wurde. Auch dazu muss ich nochmals, wie im Parteiengehör bereits angeführt, sagen, dass ich durch einen jüngeren ausgezeichneten Bediensteten entlastet wurde. Nachdem jedoch dieser Kollege aus einer anderen Abteilung und auch aus einem fremden Fachgebiet gekommen ist, waren für ihn anfangs die Arbeiten in der LAD teilweise fremd. So darf daher erwähnt werden, dass in dieser Übergangsphase auch noch gewisse Arbeiten (Voranschlag, Nachtragsvoranschlag, Rechnungsabschluss, Monatsauswertungen, usw.) gemeinsam erledigt wurden."
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde daraufhin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBÜ-G ab 1. Juni 2005 die Zuweisung des Beschwerdeführers zur BELIG auf unbestimmte Zeit. Nach wörtlicher Wiedergabe des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere der beiden Stellungnahmen der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat wird begründend Folgendes ausgeführt (Schreibfehler im Original):
"Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Landesamtsdirektion den Umfang des mit der Ausgliederung verbundenen Wegfall Ihres Aufgabenbereiches mit 70 % beziffert. Zudem sind darin präzise und detaillierte Angaben über Ihr Aufgabengebiet angeführt, wobei es sich um spezifische und typische Tätigkeiten der Liegenschaftsverwaltung handelt, welche von Ihnen über einen Zeitraum, vom Frühjahr 2003 bis 18.11.2004, in der Landesamtsdirektion wahrgenommen worden sind. Das Ausgliederungsprojekt BELIG wurde nur mit 10 % in Bezug auf Ihr Vollbeschäftigungsäquivalent dotiert.
Sie haben in Ihren Ausführungen, weder in der ersten noch in der zweiten Stellungnahme, keineswegs die Aussage der Landesamtsdirektion widerlegt. Zudem führen Sie in der Stellungnahme vom 5.2.2005 an, dass nach dem Abgang des verantwortlichen Landesgebäudeverwalters der Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau, ohne Ersatzstellung im Frühjahr 2003 Sie für diese Tätigkeiten (Evaluierung des Facility Managements und Koordination der Landesliegenschaften) eingesetzt worden sind.
In einer Tabellenübersicht zeigen Sie eine prozentuelle Aufstellung Ihrer Tätigkeiten der Normdienstzeit an, aber es wurden keine konkreten, detaillierten Aufgabenbeschreibungen Ihrerseits an- und ausgeführt. In der zweiten Stellungnahme vom 10.4.2005 konkretisieren Sie lediglich die auf die BELIG übergegangenen Aufgaben, welche von Ihnen mit 24 %, von der Landesamtsdirektion jedoch mit 70% Ihres gesamten Arbeitsplatzes bewertet worden sind.
Zu dem zweiten von Ihnen, in der Tabelle mit 41 % als FM I bezeichnete Tätigkeitsbereich ist festzuhalten, dass mit Erlass vom 11.10.2004 die von der BELIG im Bereich des Facility Managements im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes wahrzunehmenden Aufgaben genau festgelegt wurden und somit die mit Ihrem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeiten im überwiegenden Teil weggefallen sind. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der spezielle Bereich FM I, ebenfalls in diesem Erlass festgelegt, den Aufgabenbereich einer im Zusammenhang mit der Ausgliederung für die BELIG geschaffenen zentralen Kontaktstelle innerhalb des Amtes der Bgld. Landesregierung bezeichnet. Diese Kontaktstelle nimmt die Interessen des Eigentümers gegenüber der BELIG wahr. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben sind im Wesentlichen jedoch erst durch die Ausgliederung entstanden und betreffen die Überwachung der vertraglichen Verpflichtungen der BELIG gegenüber dem Land und umgekehrt.
Auch Ihre Ausführungen zu Ihrer Tätigkeit im Versicherungsbereich sind widersprüchlich. Einerseits führen Sie diese getrennt mit LAD-Versicherungen (25 %) und LAD-Versicherungen allgemein (7 %) an, andererseits behandeln Sie dieses Thema in der Folge im Tätigkeitsbereich BELIG (24 %). Unbestrittener maßen ist gemäß Erlass der Landesamtsdirektion, vom 11.10.2004, gemäß Punkt IV Abs. 7, Dienstleistungen der BELIG, die Abwicklung von Versicherungsverträgen im Gebäude- und Liegenschaftsbereich an die BELIG ausgelagert worden, die seitens der Landesamtsdirektion als Teil des mit 'Betriebskostenverwaltung' umschriebenen und mit 25 % quantifizierten ausgelagerten Aufgabenbereiches festgestellt wurde.
Auch die Tatsache, dass Sie von einem überwiegenden Teil Ihrer bis Mitte 2003 wahrgenommenen und der Liegenschaftsverwaltung nicht zuzurechnenden Aufgaben entbunden wurden und ein anderer Bediensteter damit beauftragt worden ist, zeigt, dass die die Landesgebäudeverwaltung betreffenden Aufgaben überwiegend waren und Sie diese Tätigkeiten nicht nur vorübergehend in Bezug auf das Ausgliederungsprojekt BELIG wahrzunehmen hatten.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass durch die jetzt von der BELIG wahrzunehmenden Aufgaben zusammen mehr als 50 % der mit Ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben weggefallen sind, sodass gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PBÜ-G Ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat (unvollständige) Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:
Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Stammfassung lautet auszugsweise:
"§ 1
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt
1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),
2.
die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),
3.
die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),
4.
Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),
5.
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),
6.
das Optionsrecht (§ 8),
7.
den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) 'Zuweisung' im Sinne dieses Gesetzes ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) 'Rechtsträger' im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts. Die vom Land verschiedenen Rechtsträger werden in den folgenden Bestimmungen kurz als 'Rechtsträger' bezeichnet.
(3) 'Zugewiesene Landesbedienstete' im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienststand stehenden Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) 'Betriebsübergang' im Sinne dieses Gesetzes ist der Übergang eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Betriebs- oder Unternehmensteils von einer Veräußerin oder einem Veräußerer auf eine Erwerberin oder einen Erwerber im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L082 vom 22. März 2001, S. 16 (§ 10 dieses Gesetzes).
§ 3
Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise
(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
1. a) Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder
b) ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,
2. die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und
3. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen.
(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.
...
§ 5
Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten
(1) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung tritt keine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Landesbediensteten ein.
(2) Die Zeit der Dienstleistung beim Rechtsträger ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nach Maßgabe der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften voll zu berücksichtigen.
(3) Zugewiesene Landesbedienstete haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Vorrückung und Beförderung richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(5) Dienstort der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Landesbediensteten verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
§ 6
Diensthoheit und Dienstaufsicht
(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesbeamtinnen oder Landesbeamten. Der Instanzenzug gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz geht an die Landesregierung. Diese übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die nach den Dienstrechtsgesetzen der Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,
2. die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
3. allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,
4.
Ernennungen,
5.
die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten,
6. der Widerruf der Zuweisung (§ 4).
...
(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.
(6) Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder zum Geschäftsführer widerrufen, wenn das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer eine Weisung im Sinne des ersten Satzes nicht befolgt.
§ 7
Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger
Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1.
den Zweck der Zuweisung,
2.
die Dauer der Zuweisung,
3.
die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
4.
ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.