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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 360;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe eines kassatorischen Vorstellungsbescheides gebunden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170198.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010