RS Vwgh 1990/7/9 89/10/0225

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AVG §68 Abs1;
LMG 1975 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung der Produktdeklaration stellt einen neuen Antrag (§ 68 Abs 1 AVG) dar, wenn die Abweisung der ersten Anmeldung auf die Aufmachung des Produktes gestützt wurde. Nur insofern ist es zutreffend, daß die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung umfaßt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X07

Im RIS seit

09.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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