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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung der Produktdeklaration stellt einen neuen Antrag (§ 68 Abs 1 AVG) dar, wenn die Abweisung der ersten Anmeldung auf die Aufmachung des Produktes gestützt wurde. Nur insofern ist es zutreffend, daß die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung umfaßt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X07Im RIS seit
09.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016