Index
L68503 Forst Wald NiederösterreichNorm
ForstausführungsG NÖ 1978 §2 lita;Rechtssatz
Auch eine befristete Rodungsbewilligung erfüllt die Voraussetzung des § 2 lit a NÖ ForstausführungsG. Die letztgenannte Bestimmung differenziert nämlich nicht zwischen einer befristeten oder einer dauernden Rodungsbewilligung, obwohl diese Differenzierung dem Landesgesetzgeber zweifellos bekannt war (vgl insb § 18 Abs 7 ForstG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988100191.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009