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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Eigenschaft eines angemeldeten Produktes als Verzehrprodukt (hier: Fischöl-Kapseln) wegen der auf Grund der Zusammensetzung gegebenen "objektiv-arzneilichen Wirkung" verneint, so liegt eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht vor, wenn es sich bei dem nunmehr angemeldeten Produkt um ein in seiner Zusammensetzung identes Erzeugnis handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X06Im RIS seit
09.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016