RS Vwgh 1990/7/9 89/10/0225

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand der Rechtskraft ist der Spruch, allenfalls im Zusammenhang mit der maßgebenden Begründung des Bescheides. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "entschiedenen Sache" ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfahren hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X03

Im RIS seit

09.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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