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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: § 1 Abs 1 AMG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X04Im RIS seit
09.07.1990Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016