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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §18;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/1989 - Selbst wenn man das von der belangten Behörde ins Treffen geführte öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Schulbetrieb nicht als " zwingend " im Sinne dieser Gesetzesstelle betrachtet, ergibt die Interessenabwägung im Beschwerdefall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber jenem Nachteil, den der Beschwerdeführer in seinem Aufschiebungsantrag geltend gemacht hat. Einer Bekämpfung der Entlassung auf rechtlichem Wege durch den Beschwerdeführer steht auch im Falle der Abweisung seines Aufschiebungsantrages nichts entgegen. Auf der anderen Seite weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, daß auch eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende, die Leistungsfeststellung betreffende Beschwerde nur dazu führen würde, daß die im Disziplinarverfahren ausgesprochene Suspendierung wieder zum Tragen käme. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Verbesserung seiner Lage im Hinblick auf die Bekämpfung seiner Entlassung würde daher auch durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht herbeigeführt werden können. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990090009.A01Im RIS seit
11.07.1990