RS Vwgh 1990/7/11 90/03/0166

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0113 7

Stammrechtssatz

Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Bf geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich daß die belBeh im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden.

Schlagworte

Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030166.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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