RS Vwgh 1990/7/11 90/03/0166

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist bei der Strafbemessung auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen, das Gesetz fordert jedoch keineswegs in jedem Falle auch ausdrückliche Angaben über den Grad einer dem Täter zur Last fallenden Fahrlässigkeit.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030166.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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