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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist bei der Strafbemessung auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen, das Gesetz fordert jedoch keineswegs in jedem Falle auch ausdrückliche Angaben über den Grad einer dem Täter zur Last fallenden Fahrlässigkeit.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030166.X01Im RIS seit
19.03.2001