RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0242

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird im Schuldspruch die Unfallszeit noch als Lenkzeit und damit als Tatzeit angegeben, liegt darin in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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