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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wird im Schuldspruch die Unfallszeit noch als Lenkzeit und damit als Tatzeit angegeben, liegt darin in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO keine Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X03Im RIS seit
12.06.2001