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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Setzt sich die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides mit dem Vorbringen des Besch auseinander, der Arzt, dem er zur Blutabnahme vorgeführt worden sei, habe dreimal (vergeblich) versucht, eine Blutabnahme durchzuführen, durch die von ihm verwendeten alkoholhältigen Desinfektionsmittel, die an der selben Stelle aufgetragen worden seien, an der dann ein anderer Arzt die Blutabnahme vorgenommen habe, sei eine Verfälschung des Blutalkoholwertes eingetreten, darüberhinaus habe er vorher zu Hause Alkohol zu sich genommen, ebensowenig auseinander wie mit der im Strafverfahren aufgestellten Behauptung des Besch, daß der festgestellte Blutalkoholwert - auch - auf zuvor von ihm eingenommene bestimmte Medikamente zurückzuführen sei, dann belastet dieser Begründungsmangel den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Beh zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 5.10.1988, 85/18/0100 zur Frage einer möglichen Resorption von Alkohol durch die Haut).
Schlagworte
Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030110.X04Im RIS seit
12.06.2001