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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Angabe im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO " in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) " läßt zufolge der in Beziehung zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol gesetzten Angabe der Maßeinheit in mg/Liter hinlänglich erkennen, daß es sich um den Alkoholgehalt der Atemluft handelt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X02Im RIS seit
12.06.2001