RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0242

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis, daß Datum und Uhrzeit beliebig manipulierbar scheinen, vermag ein Beschuldigter keinen Umstand aufzuzeigen, demzufolge die Behörde dem Bescheid eine ordnungsgemäße Verwendung des Alkomaten ohne Manipulation nicht hätte zu Grunde legen dürfen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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