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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV;Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis, daß Datum und Uhrzeit beliebig manipulierbar scheinen, vermag ein Beschuldigter keinen Umstand aufzuzeigen, demzufolge die Behörde dem Bescheid eine ordnungsgemäße Verwendung des Alkomaten ohne Manipulation nicht hätte zu Grunde legen dürfen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X06Im RIS seit
12.06.2001