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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Tatortumschreibung in ... auf ...-platz (Stand) läßt die Stelle, an der das KFZ vom Beschuldigten abgestellt wurde, nicht erkennen und ermöglicht daher auch nicht die abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein Verbot iSd § 24 Abs 1 lit a StVO bestanden hat. Sie genügt bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO nicht den Erfordernissen des § 44a lit a VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X03Im RIS seit
12.06.2001