RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0242

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §8;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte (bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO) - wenn auch vermutlich in der Annahme, eine Rechtspflicht zu erfüllen - an der Atemalkoholmessung mitgewirkt, dann ist - wenn es sich nicht etwa um ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung des Alkotestes handelt - nicht zu klären, ob der Beschuldigte anläßlich der gegen ihn

durchgeführten Amtshandlung verpflichtet war, der Aufforderung betreffend die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nachzukommen, oder ob er hiezu mangels Berechtigung des Exekutivorganes nicht verpflichtet war. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die unter Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführte Messung und durch die Verwertung des Meßergebnisses im Verwaltungstrafverfahren die Stellung des Beschuldigten als Rechtssubjekt nicht beeinträchtigt wurde (Hinweis E 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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