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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bedarf es im Spruch weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030110.X02Im RIS seit
12.06.2001