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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AtemalkoholmeßgeräteV;Rechtssatz
Die Beh erwähnt in der Begründung des Berufungsbescheides zwar die Meßergebnisse der ersten Atemalkoholuntersuchung um 23 Uhr 25 und um 23 Uhr 26 (0,8 mg/l Atemluft bzw 0,69 mg/l Atemluft), geht jedoch nicht weiter auf sie ein, sondern legt ihrem Abspruch die Meßergebnisse der zweiten Atemalkoholuntersuchung um 23 Uhr 33 und um 23 Uhr 36 (0,76 mg/l Atemluft bzw 0,78 mg/l Atemluft) zu Grunde. Zur Frage, ob dies aus fachlichen Gründen - unter Bedachtnahme auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des BMI vom 11.2.1988 - trotz der Meßergebnisse der ersten Atemalkoholuntersuchung zulässig ist, fehlen im Bescheid die erforderlichen Feststellungen. Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030279.X01Im RIS seit
12.06.2001