RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0279

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1988;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die Beh erwähnt in der Begründung des Berufungsbescheides zwar die Meßergebnisse der ersten Atemalkoholuntersuchung um 23 Uhr 25 und um 23 Uhr 26 (0,8 mg/l Atemluft bzw 0,69 mg/l Atemluft), geht jedoch nicht weiter auf sie ein, sondern legt ihrem Abspruch die Meßergebnisse der zweiten Atemalkoholuntersuchung um 23 Uhr 33 und um 23 Uhr 36 (0,76 mg/l Atemluft bzw 0,78 mg/l Atemluft) zu Grunde. Zur Frage, ob dies aus fachlichen Gründen - unter Bedachtnahme auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des BMI vom 11.2.1988 - trotz der Meßergebnisse der ersten Atemalkoholuntersuchung zulässig ist, fehlen im Bescheid die erforderlichen Feststellungen. Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030279.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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