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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090157.X05Im RIS seit
11.07.2001