RS Vwgh 1990/7/11 89/09/0157

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090157.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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