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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Führt der Zulassungsbesitzer aus, daß im Betrieb zahlreiche LKWs und PKWs seien, ihm passiere es fallweise, daß er nicht wisse, wer nun gerade welches Fahrzeug lenke, es sei durchaus üblich, daß Fahrzeuge am selben Tag auch von verschiedenen Personen gelenkt wurden, so ist dieses Vorbringen nicht geeigent, einen bloß geringfügigen Grad des Verschuldens zu begründen. Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verbundene Schädigung an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 12.11.1987, 87/02/0112) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt des dem Zulassungsbesitzer angelasteten Deliktes ausgegangen ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030166.X02Im RIS seit
19.03.2001