RS Vwgh 1990/7/11 90/03/0166

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Führt der Zulassungsbesitzer aus, daß im Betrieb zahlreiche LKWs und PKWs seien, ihm passiere es fallweise, daß er nicht wisse, wer nun gerade welches Fahrzeug lenke, es sei durchaus üblich, daß Fahrzeuge am selben Tag auch von verschiedenen Personen gelenkt wurden, so ist dieses Vorbringen nicht geeigent, einen bloß geringfügigen Grad des Verschuldens zu begründen. Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verbundene Schädigung an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 12.11.1987, 87/02/0112) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt des dem Zulassungsbesitzer angelasteten Deliktes ausgegangen ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030166.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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