RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0264

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0073 E 16. Dezember 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses das Ausmaß der Überschreitung anzugeben. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0292)

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030264.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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