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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Führt ein KFZ-Lenker aus, er habe ein Organ der Straßenaufsicht nach der Aufforderung zur Ablegung der Alkotestprobe darauf hingewiesen, zu rauschig zu sein, so räumt er damit selbst ein, im Sinne einer situationsbezogenen Einwendung auf die Aufforderung zum Alkotest reagiert zu haben. Der VwGH vermag
nicht zu erkennen, daß die Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß der Lenker die Aufforderung zum Alkotest verstanden hatte und im Zeitpunkt des ihm angelasteten Tatverhaltens der Verweigerung des Alkotestes zurechnungsfähig war.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030259.X01Im RIS seit
12.06.2001