RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0259

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Führt ein KFZ-Lenker aus, er habe ein Organ der Straßenaufsicht nach der Aufforderung zur Ablegung der Alkotestprobe darauf hingewiesen, zu rauschig zu sein, so räumt er damit selbst ein, im Sinne einer situationsbezogenen Einwendung auf die Aufforderung zum Alkotest reagiert zu haben. Der VwGH vermag

nicht zu erkennen, daß die Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß der Lenker die Aufforderung zum Alkotest verstanden hatte und im Zeitpunkt des ihm angelasteten Tatverhaltens der Verweigerung des Alkotestes zurechnungsfähig war.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030259.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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