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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt werden darf, ist es nicht entscheidend, ob sich vor der Kollision, an der der Beschuldigte beteiligt war, Bremsspuren abgezeichnet hatten.
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X08Im RIS seit
12.06.2001