RS Vwgh 1990/7/11 89/03/0242

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt werden darf, ist es nicht entscheidend, ob sich vor der Kollision, an der der Beschuldigte beteiligt war, Bremsspuren abgezeichnet hatten.

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X08

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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