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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten die Stellung als Partei, dh als Rechtssubjekt, eingeräumt und es ist die Freiheit seiner Verantwortung zu beachten, weshalb ein Beschuldigter nicht als ein den Beweiszielen der Behörde dienstbares Untersuchungsobjekt behandelt und das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung, wenn dem Beschuldigten das Blut ohne dessen Verlangen und ohne dessen Zustimmung abgenommen worden war, nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO herangezogen werden darf (Hinweis E 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht Beweismittel rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030242.X04Im RIS seit
12.06.2001